Fiktive Abrechnung: Das Geld nehmen, statt zu reparieren
Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie sich die Reparaturkosten auszahlen lassen, ohne zu reparieren. Was dabei geht, was abgezogen wird und wo die Grenzen liegen.

Das Prinzip
Der Geschädigte entscheidet, wie er den Schaden beseitigt. Er darf die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten verlangen und selbst entscheiden, ob er repariert, günstiger repariert oder das Geld anders verwendet. Grundlage ist das Gutachten – ein Kostenvoranschlag reicht hier meist nicht.
Was die Versicherung abzieht
- Die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten – sie fällt nur an, wenn tatsächlich repariert wird.
- Oft den Verweis auf eine günstigere Werkstatt: Die Versicherung darf auf eine freie Fachwerkstatt verweisen, wenn deren Qualität gleichwertig und sie für Sie gut erreichbar ist. Bei jüngeren, scheckheftgepflegten Fahrzeugen gilt der Werkstattverweis meist nicht.
Die Grenze beim Totalschaden
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, gibt es bei fiktiver Abrechnung nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Die 130-Prozent-Regel greift nur, wenn tatsächlich vollständig repariert wird.
Was zusätzlich bleibt
Wertminderung, Nutzungsausfall für die kalkulierte Reparaturdauer und die Gutachterkosten stehen Ihnen auch bei fiktiver Abrechnung zu. Ein Mietwagen dagegen nicht, weil Sie ja keine Werkstattzeit haben.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite erklärt die Grundzüge; im Einzelfall entscheiden Details wie Fahrzeugalter, Werkstattbindung und die Zumutbarkeit eines Werkstattverweises. Dafür ist ein Anwalt für Verkehrsrecht zuständig. Beim unverschuldeten Unfall werden dessen Kosten in der Regel von der gegnerischen Versicherung getragen, bei Mitverschulden nur anteilig.
Häufige Fragen
Kann ich später doch reparieren und die Umsatzsteuer nachfordern?
Ja, gegen Vorlage der Rechnung.
Muss ich der Versicherung sagen, was ich mit dem Geld mache?
Nein. Die Verwendung ist Ihre Sache.

Über diesen Beitrag
Ich bin Kfz-Sachverständiger, nicht Rechtsanwalt. Dieser Beitrag gibt die allgemeine Rechtslage wieder, wie sie sich aus der Rechtsprechung ergibt, und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt vom konkreten Hergang ab und kann nur ein Rechtsanwalt verbindlich beurteilen. Was ich für Sie tun kann, ist die technische Seite: den Schaden an Ihrem Fahrzeug vollständig erfassen, bewerten und nachvollziehbar dokumentieren.
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