Ratgeber

Die 130-Prozent-Regel: Reparieren, obwohl es sich eigentlich nicht mehr lohnt

Wenn die Reparatur mehr kostet als das Auto wert ist, muss die Versicherung nicht automatisch nur den Wiederbeschaffungswert zahlen. Bis 130 Prozent darf repariert werden – unter Bedingungen.

Die 130-Prozent-Regel – Ratgeber Kfz-Gutachter Hamburg

Worum es geht

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, spricht man vom wirtschaftlichen Totalschaden. Grundsätzlich zahlt die Versicherung dann nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Die Rechtsprechung erlaubt aber die Reparatur bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts – weil viele Menschen an ihrem Auto hängen und es kennen.

Die Bedingungen

  • Die Reparatur erfolgt vollständig und fachgerecht nach dem Gutachten – keine Teilreparatur, keine Gebrauchtteile, wo das Gutachten Neuteile vorsieht.
  • Sie nutzen das Auto weiter, in der Regel mindestens sechs Monate.
  • Die Kosten bleiben unter der 130-Prozent-Grenze, gemessen an den Zahlen des Gutachtens.

Ein Rechenbeispiel

Wiederbeschaffungswert 6.000 Euro, Restwert 1.500 Euro, Reparaturkosten laut Gutachten 7.500 Euro. Das sind 125 Prozent – die Reparatur ist erlaubt, die Versicherung zahlt 7.500 Euro plus Wertminderung, Nutzungsausfall und Gutachten. Ohne die Regel bekämen Sie 4.500 Euro.

Warum das Gutachten hier alles entscheidet

Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten stehen im Gutachten. Setzt ein Gutachter den Wiederbeschaffungswert zu niedrig oder den Restwert zu hoch an, fällt die Reparatur aus der 130-Prozent-Grenze. Deshalb ist die freie Gutachterwahl beim Totalschaden besonders wichtig.

Rechtlicher Hinweis

Ich erkläre hier die Regel, wie sie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt; ich bin Sachverständiger, kein Anwalt. Bei Streit mit der Versicherung hilft ein Anwalt für Verkehrsrecht. Beim unverschuldeten Unfall werden dessen Kosten in der Regel von der gegnerischen Versicherung getragen, bei Mitverschulden nur anteilig.

Häufige Fragen

Was ist, wenn ich das Auto doch vor Ablauf der sechs Monate verkaufe?

Dann kann die Versicherung die Differenz zurückfordern. Die Weiternutzung ist Voraussetzung.

Kann ich in Eigenregie reparieren?

Ja, aber die Reparatur muss vollständig und fachgerecht sein und nachgewiesen werden – etwa durch eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen.

Christian Eggers, Kfz-Sachverständiger

Über diesen Beitrag
Ich bin Kfz-Sachverständiger, nicht Rechtsanwalt. Dieser Beitrag gibt die allgemeine Rechtslage wieder, wie sie sich aus der Rechtsprechung ergibt, und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt vom konkreten Hergang ab und kann nur ein Rechtsanwalt verbindlich beurteilen. Was ich für Sie tun kann, ist die technische Seite: den Schaden an Ihrem Fahrzeug vollständig erfassen, bewerten und nachvollziehbar dokumentieren.

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